Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe 2026: Website und Buchung richtig abstimmen
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Seit 1. Juli 2026 ist die Preisauszeichnung für österreichische Beherbergungsbetriebe an einer Stelle einfacher geworden: Die Pflicht, die Standardzimmerpreise gut sichtbar beim Eingang auszuhängen, wurde gestrichen. Das ist vor allem für Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienwohnungen und ähnliche Betriebe relevant, deren Preise je nach Saison, Auslastung, Aufenthaltsdauer und Buchungskanal wechseln.
Die Änderung bedeutet jedoch nicht, dass Zimmerpreise auf der Website, in einer Buchungsstrecke oder auf Plattformen beliebig dargestellt werden dürfen. Sobald Preise genannt werden, müssen Gäste weiterhin verstehen können, was sie tatsächlich bezahlen. Besonders aufmerksam sollten Betriebe mit dynamischen Preisen und einer separat ausgewiesenen Ortstaxe sein. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die neue Rechtslage in einen praktischen Website- und Buchungscheck übersetzen. Er bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Was sich bei der Preisauszeichnung seit Juli 2026 geändert hat
Das österreichische Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) enthielt bisher eine besondere Vorgabe für Beherbergungsbetriebe: Bestimmte Standardzimmerpreise mussten beim Eingang oder bei der Rezeption sichtbar sein. Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 hat diesen Teil mit Wirkung ab 1. Juli 2026 entfernt.
Die parlamentarischen Erläuterungen nennen dafür einen nachvollziehbaren Grund: Die klassische, dauerhaft ausgehängte Liste mit Standardpreisen passt immer weniger zu digitalem und dynamischem Pricing. Ein Zimmer kann an einem Wochenende, während einer Messe oder bei kurzfristiger Buchung einen anderen Preis haben als in einer ruhigen Woche. Ein starrer Eingangsaushang bildet solche Modelle oft nicht sinnvoll ab.
Für die Praxis heißt das: Sie müssen nicht mehr allein wegen dieser früheren Sonderregel eine Tafel mit allgemeinen Zimmerpreiskategorien am Eingang führen. Bestehende Tafeln müssen aber nicht automatisch verschwinden. Wer mit festen Saisonpreisen arbeitet und Gästen damit eine nützliche Orientierung gibt, kann eine solche Übersicht freiwillig weiterverwenden. Entscheidend ist, dass freiwillige Angaben aktuell und nicht widersprüchlich sind.
Was ausdrücklich nicht weggefallen ist
Die Erleichterung betrifft den Eingangsaushang. Sie ist keine allgemeine Befreiung von der Preisauszeichnung. Die Wirtschaftskammer Österreich weist in ihrer aktuellen Übersicht darauf hin, dass das PrAG auch für im Internet angebotene Sachgüter und Leistungen gilt. Wenn ein Betrieb auf seiner Website einen Preis nennt oder eine direkte Buchung ermöglicht, bleiben klare und nachvollziehbare Angaben wichtig.
Prüfen Sie daher weiterhin besonders:
- Ist erkennbar, ob der Preis pro Zimmer, pro Person, pro Nacht oder für den gesamten Aufenthalt gilt?
- Ist die Zahl der eingeschlossenen Personen klar?
- Sind verpflichtende Zuschläge und Abgaben nachvollziehbar dargestellt?
- Ist erkennbar, welche Leistung im Preis enthalten ist, etwa Frühstück, Endreinigung oder Stellplatz?
- Stimmen der beworbene Einstiegspreis und der tatsächlich buchbare Preis logisch zusammen?
- Werden Einschränkungen wie Mindestaufenthalt oder nicht stornierbare Rate rechtzeitig erklärt?
Ein unklarer Preis ist nicht nur ein mögliches rechtliches Risiko. Er erzeugt Rückfragen, Buchungsabbrüche und Diskussionen an der Rezeption. Gute Preiskommunikation ist deshalb zugleich Conversion-Optimierung und Kundenservice.
Website und Buchungsstrecke als zusammenhängenden Prozess prüfen
Viele Betriebe betrachten ihre Website, das Buchungsmodul und externe Plattformen getrennt. Gäste erleben sie jedoch als einen einzigen Weg. Sie klicken beispielsweise von einer Angebotsseite auf „Verfügbarkeit prüfen“, wählen ein Datum, landen im Buchungssystem und erhalten anschließend eine Bestätigung per E-Mail. Wechselt dabei die Preislogik, entsteht Misstrauen.
Beginnen Sie den Check bei der ersten Preisnennung. Das kann eine Zimmerseite, eine Pauschale, ein Google-Ergebnis, ein Social-Media-Beitrag oder ein Plattformangebot sein. Folgen Sie dann exakt dem Weg eines Gastes bis zur Buchungsbestätigung. Notieren Sie bei jedem Schritt:
- welcher Preis sichtbar ist,
- für welchen Zeitraum und welche Belegung er gilt,
- welche verpflichtenden Bestandteile hinzukommen,
- welche Leistungen enthalten sind und
- ab wann die Buchung verbindlich wird.
Besonders fehleranfällig sind manuell gepflegte „ab“-Preise auf Inhaltsseiten. Das Buchungssystem wird oft automatisch aktualisiert, während ein vor Monaten eingetragener Textpreis unverändert bleibt. Ist eine verlässliche Synchronisierung nicht möglich, kann eine Formulierung ohne konkrete Zahl besser sein, etwa ein klarer Hinweis auf die tagesaktuelle Verfügbarkeit. Eine Preisangabe sollte nur dort stehen, wo sie regelmäßig geprüft werden kann.
Ortstaxe: inklusive oder klar getrennt darstellen
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 hat außerdem den Umgang mit Tourismusabgaben im PrAG ausdrücklich klargestellt. Die Ortstaxe beziehungsweise eine vergleichbare Tourismusabgabe kann im Gesamtpreis enthalten oder getrennt ausgewiesen werden. Beide Varianten sind grundsätzlich vorgesehen.
Bei einer getrennten Darstellung muss die Abgabe für Gäste klar mit dem Unterkunftspreis verbunden sein. Die WKO erläutert, dass ohne eine entsprechende separate Kennzeichnung grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Tourismusabgabe im angegebenen Preis enthalten ist. Für die Website bedeutet das: Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten am Seitenende ist keine gute Lösung.
Eine klare Buchungsstrecke zeigt frühzeitig, ob die Ortstaxe enthalten ist. Wenn die genaue Höhe erst nach Eingabe von Personenzahl, Alter oder Aufenthaltsdauer berechnet werden kann, sollte die Logik verständlich erklärt werden. Spätestens in der Preiszusammenfassung vor dem verbindlichen Abschluss muss der Gast erkennen, welcher Betrag zusätzlich anfällt. Dieselbe Information gehört in die Buchungsbestätigung.
Dynamische Zimmerpreise transparent kommunizieren
Dynamische Preise sind im Tourismus üblich. Sie sind nicht automatisch unklar, solange der konkrete Buchungspreis nachvollziehbar bleibt. Problematisch wird es, wenn eine Website mit einem attraktiven Wert wirbt, der für die gewählte Reise praktisch nicht erreichbar ist oder dessen Bedingungen erst sehr spät sichtbar werden.
Verwenden Sie „ab“-Preise daher nur mit einem belastbaren Bezug. Nennen Sie nach Möglichkeit den Zeitraum, die Zimmerkategorie, die Belegung und zentrale Bedingungen. Ein Beispiel wäre: „Doppelzimmer ab 128 Euro pro Nacht bei Belegung mit zwei Erwachsenen, je nach Reisezeit und Verfügbarkeit.“ Falls die Ortstaxe nicht enthalten ist, gehört auch dieser Umstand in unmittelbare Nähe.
Die beste Darstellung ist häufig keine lange Preistabelle, sondern eine verständliche Verfügbarkeitsabfrage. Gäste wählen An- und Abreise sowie Personenanzahl und erhalten anschließend den konkreten Gesamtpreis. Eine Übersicht mit Preisbestandteilen hilft zusätzlich. Wichtig ist, dass ein niedriger Basispreis nicht durch verpflichtende Positionen erst am letzten Schritt deutlich steigt.
Direktbuchung, Plattform und Rezeption abgleichen
Preisunterschiede zwischen der eigenen Website und einer Buchungsplattform können sachliche Gründe haben, etwa unterschiedliche Raten, Leistungen oder Stornobedingungen. Diese Unterschiede müssen aber erklärbar sein. Zeigt die Plattform „Frühstück inklusive“, während die Direktbuchung Frühstück separat verrechnet, vergleichen Gäste sonst scheinbar identische Angebote.
Erstellen Sie für jede häufig gebuchte Rate eine einfache Vergleichsmatrix:
- Zimmerkategorie und maximale Belegung
- Preisregel und Mindestaufenthalt
- Frühstück oder Verpflegung
- Stornierung und Vorauszahlung
- Endreinigung und sonstige Pflichtbestandteile
- Ortstaxe beziehungsweise Tourismusabgabe
- Buchungskanal und Aktualisierungsquelle
Prüfen Sie danach nicht nur die öffentliche Darstellung, sondern auch die interne Auskunft. Mitarbeitende an Rezeption und Telefon sollten dieselben Preisbestandteile erklären können, die online erscheinen. Ein kurzer Leitfaden verhindert, dass Gäste per Telefon eine andere Information erhalten als in der Buchungsmaske.
Wer die eigene Direktbuchung ausbauen möchte, findet im Leitfaden zur Website für Ferienwohnungen zusätzliche Hinweise zu Ausstattung, Lage und Buchungswegen. Für Plattformpflichten und Datenabgleich ist außerdem der Beitrag zur Kurzzeitvermietung in Österreich 2026 relevant.
Der mobile Preischeck in sieben Schritten
Viele Gäste buchen unterwegs. Führen Sie den wichtigsten Test deshalb auf einem echten Smartphone durch und nicht nur im Desktop-Browser:
- Öffnen Sie die Website in einem privaten Browserfenster, damit keine gespeicherten Daten helfen.
- Wählen Sie ein realistisches Reisedatum in Haupt- und Nebensaison.
- Testen Sie eine Einzel-, Doppel- und Familienbelegung, sofern angeboten.
- Vergleichen Sie den Preis auf Zimmerseite, Buchungsmaske und Zusammenfassung.
- Prüfen Sie, ob Ortstaxe, Verpflegung und verpflichtende Zuschläge sichtbar sind.
- Kontrollieren Sie Stornobedingungen und den finalen Buchungsbutton.
- Lesen Sie die Bestätigungs-E-Mail und vergleichen Sie deren Gesamtbetrag.
Dokumentieren Sie Abweichungen mit Screenshot, URL, Datum und getesteter Belegung. So kann die zuständige Person den Fehler reproduzieren. Wiederholen Sie den Test nach Änderungen am Buchungssystem, vor Saisonwechseln und bei neuen Pauschalen.
Praxisbeispiel: eine Pension mit Ortstaxe und Frühstück
Eine Pension in der Steiermark bewirbt ein Doppelzimmer auf der Startseite mit „ab 120 Euro“. In der Buchungsstrecke kostet das ausgewählte Wochenende 148 Euro pro Nacht. Frühstück ist enthalten, die Ortstaxe von zwei Erwachsenen wird zusätzlich berechnet. Auf einer älteren Angebotsseite steht jedoch noch „Doppelzimmer 125 Euro inklusive aller Abgaben“.
Der Eingangsaushang muss nach der neuen Regel nicht mehr als Standardpreisliste geführt werden. Das eigentliche Problem liegt ohnehin online: Drei Angaben verwenden unterschiedliche Grundlagen. Die Pension sollte zuerst festlegen, welche Quelle maßgeblich ist. Danach wird der alte Festpreis entfernt oder aktualisiert. Der „ab“-Preis erhält Belegung, Einheit und Hinweis auf die separat verrechnete Ortstaxe. Die Buchungszusammenfassung zeigt Zimmerpreis, enthaltenes Frühstück, Ortstaxe und Gesamtbetrag in einer nachvollziehbaren Reihenfolge.
Das Beispiel zeigt den praktischen Nutzen der Gesetzesänderung: Statt Zeit in eine statische Eingangsliste zu investieren, kann der Betrieb seine tatsächlichen digitalen Kontaktpunkte sauber halten.
Änderungen intern freigeben und nachvollziehbar halten
Preise werden oft von mehreren Personen gepflegt: Geschäftsführung, Rezeption, Agentur und Plattformbetreuung. Legen Sie deshalb fest, wer Preisangaben freigibt und welche Seiten nach einer Änderung kontrolliert werden. Eine kurze Liste reicht häufig aus:
- Datum und verantwortliche Person
- betroffene Zimmer, Raten und Zeiträume
- Website-Seiten und Buchungsmodul
- externe Plattformen und Kampagnen
- Text zur Ortstaxe und enthaltenen Leistungen
- Ergebnis des mobilen Testkaufs
Bewahren Sie die Freigabe gemeinsam mit Screenshots oder Exporten auf. Das erleichtert spätere Korrekturen und verhindert, dass eine veraltete Pauschale nach Monaten erneut aktiviert wird. Die neuen abgestuften Vollzugsregeln, die das Budgetmaßnahmengesetz vorsieht, sind kein Grund, bekannte Fehler liegen zu lassen. Eine Verbesserungsaufforderung muss innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt werden; bei offenen Rechtsfragen sollte der Betrieb fachkundige Beratung einholen.
15-Minuten-Checkliste für österreichische Beherbergungsbetriebe
- Eingang: Prüfen, ob ein freiwillig beibehaltener Preisaushang aktuell ist.
- Startseite: „Ab“-Preise mit Einheit, Belegung und Bedingungen versehen.
- Zimmerseiten: enthaltene Leistungen und verpflichtende Zuschläge nennen.
- Ortstaxe: entweder einrechnen oder direkt beim Preis getrennt erklären.
- Buchungsmodul: Gesamtbetrag vor dem verbindlichen Abschluss kontrollieren.
- Bestätigung: Preisbestandteile und gebuchte Leistung erneut ausweisen.
- Plattformen: Raten, Verpflegung und Stornobedingungen vergleichen.
- Mobilgerät: mindestens eine vollständige Probebuchung durchführen.
- Zuständigkeit: nächste Prüfung und verantwortliche Person festlegen.
Häufige Fragen zur neuen Regelung
Darf ein Betrieb weiterhin Preise am Eingang zeigen?
Ja. Die frühere gesetzliche Pflicht zum Aushang der Standardzimmerpreise wurde entfernt, ein freiwilliger und aktueller Hinweis kann für spontan anreisende Gäste aber weiterhin hilfreich sein. Wichtig ist, dass der Aushang nicht zu den tatsächlich angebotenen Raten im Widerspruch steht. Bei stark dynamischen Preisen kann ein Hinweis auf die tagesaktuelle Auskunft an der Rezeption oder in der Buchungsstrecke praktischer sein als eine starre Zahl.
Muss jede Unterkunft eine vollständige Preisliste auf der Website veröffentlichen?
Ob und in welchem Umfang Preise online angegeben werden müssen, hängt vom konkreten Angebot und Buchungsweg ab. Sobald ein Betrieb Preise zeigt oder eine direkte Buchung anbietet, sollten Einheit, Leistung und verpflichtende Preisbestandteile klar erkennbar sein. Wer ausschließlich individuelle Angebote erstellt, sollte trotzdem transparent erklären, welche Angaben für eine Anfrage benötigt werden und wann Gäste einen verbindlichen Gesamtpreis erhalten. Im Zweifel ist eine rechtliche Prüfung des konkreten Ablaufs sinnvoll.
Wie oft sollten Preisangaben kontrolliert werden?
Mindestens vor jedem Saisonwechsel, nach Preisänderungen, nach einem Update des Buchungssystems und vor dem Start einer Kampagne. Zusätzlich empfiehlt sich ein kurzer monatlicher Stichprobentest für Haupt- und Nebensaison. Gibt es mehrere Plattformen oder Vertriebspartner, sollte deren Aktualisierung Teil derselben Kontrolle sein. Ein fester Termin im Kalender ist verlässlicher als die Annahme, dass alle Systeme automatisch synchron bleiben.
Fazit: weniger Aushang, mehr digitale Konsistenz
Die Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe ist seit Juli 2026 punktuell einfacher: Die starre Pflicht zum Aushang von Standardzimmerpreisen am Eingang ist entfallen. Für die digitale Kommunikation bleibt aber entscheidend, dass Gäste Preis, Einheit, Leistungen und verpflichtende Bestandteile verstehen.
Nutzen Sie die Änderung als Anlass für einen vollständigen Preisweg-Check von der ersten Website-Angabe bis zur Bestätigungs-E-Mail. Gerade Ortstaxe, dynamische Raten und unterschiedliche Buchungskanäle verdienen Aufmerksamkeit. Wer seine aktuelle Unterkunftswebsite strukturiert sichtbar machen möchte, kann den Betrieb anschließend kostenlos bei firmenwebseiten.at eintragen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Unternehmensserviceportal: Budgetmaßnahmengesetz 2026
- Rechtsinformationssystem des Bundes: Preisauszeichnungsgesetz, geltende Fassung
- WKO: Allgemeine Grundsätze der Preisauszeichnung
- Österreichisches Parlament: Erläuterungen zum Budgetmaßnahmengesetz 2026
Stand: 30. Juli 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und keine individuelle Rechtsberatung.