Seit 28. Juni 2025 gilt das BaFG – auch für Ihren Online-Auftritt
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 76/2023, ist seit dem 28. Juni 2025 vollumfänglich in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) in nationales Recht um und betrifft weit mehr Unternehmen, als viele zunächst vermuten. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen vor der Herausforderung, rasch zu verstehen, was das Gesetz konkret für ihre Website, ihren Online-Shop oder ihre digitalen Buchungstools bedeutet.
Dieser Ratgeber fasst die wesentlichen Anforderungen praxisnah zusammen, erklärt, wer betroffen ist, welche technischen Standards gelten und wie Sie als KMU-Betreiber sinnvolle erste Schritte einleiten können. Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Das BaFG richtet sich grundsätzlich an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen oder bestimmte Dienstleistungen erbringen. Im digitalen Bereich sind vor allem Unternehmen relevant, die Verbrauchern gegenüber elektronische Kommunikationsdienste, Elemente des allgemeinen Personenverkehrs, Bankdienstleistungen oder den Handel über Online-Shops anbieten.
Die Mikrounternehmensausnahme
Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt, sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Diese sogenannte Mikrounternehmensregelung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Barrierefreiheit für diese Betriebe irrelevant wäre – nur dass sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Für alle anderen KMU, die über dieser Schwelle liegen, gilt das Gesetz hingegen uneingeschränkt.
Welche digitalen Angebote sind konkret erfasst?
Laut den Informationen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) fallen unter das BaFG unter anderem Websites und mobile Anwendungen, über die Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes erbracht werden. Für den Tourismus- und Freizeitbereich etwa bedeutet das: Buchungs- und Reservierungstools sowie Ticket-Webshops müssen barrierefrei gestaltet sein. Auch digitale Zahlungsprozesse, die in einen Online-Kauf eingebunden sind, unterliegen den neuen Anforderungen. Für stationäre Händler ohne eigenen Online-Vertrieb ist die Betroffenheit gesondert zu prüfen.
Was digitale Barrierefreiheit technisch bedeutet
Digitale Barrierefreiheit bezeichnet die Gestaltung und Entwicklung digitaler Inhalte und Anwendungen so, dass sie für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sind – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Die WKO beschreibt Barrierefreiheit als wesentlichen Aspekt von Inklusion und Gerechtigkeit in der digitalen Welt. Konkret bedeutet das: Websites sollen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen genutzt werden können, sei es mithilfe von Screenreadern, Tastaturnavigation oder assistiven Technologien.
WCAG als technische Grundlage
Die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C bilden die technische Referenz für digitale Barrierefreiheit. Das BaFG orientiert sich an diesen Standards. Die WCAG sind nach vier Grundprinzipien gegliedert:
- Wahrnehmbar: Informationen und Bedienelemente müssen so dargestellt sein, dass Nutzer sie wahrnehmen können – zum Beispiel durch Alternativtexte für Bilder oder Untertitel für Videos.
- Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen auch ohne Maus, also per Tastatur oder Sprachsteuerung, nutzbar sein.
- Verständlich: Inhalte und Benutzeroberflächen müssen klar und nachvollziehbar gestaltet sein, mit lesbaren Texten und vorhersehbaren Abläufen.
- Robust: Inhalte müssen so codiert sein, dass sie von aktuellen und zukünftigen assistiven Technologien zuverlässig interpretiert werden können.
Als Konformitätsstufe wird in der Regel WCAG 2.1 Level AA angestrebt. Das ist der Standard, der auch im europäischen Kontext als Maßstab gilt und an dem sich Unternehmen bei der Umsetzung orientieren sollten.
Praktische Anforderungen im Website-Alltag
Was bedeuten diese Prinzipien konkret für Ihren Online-Auftritt? Typische Maßnahmen umfassen:
- Alle Bilder erhalten beschreibende Alternativtexte (Alt-Tags), damit Screenreader sie erfassen können.
- Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund erfüllen Mindestanforderungen, sodass auch Menschen mit Sehschwäche Inhalte lesen können.
- Formulare – etwa Kontakt- oder Bestellformulare – sind klar beschriftet und fehlertolerant gestaltet.
- Videos werden mit Untertiteln oder Audiodeskriptionen versehen.
- Die Navigation der Website funktioniert vollständig per Tastatur.
- PDFs und andere Dokumente, die zum Download angeboten werden, sind ebenfalls barrierefrei aufbereitet.
Viele dieser Anforderungen lassen sich bereits bei der Erstellung oder beim nächsten Relaunch einer Website kostengünstig integrieren, wenn man sie frühzeitig einplant.
Umsetzung in der Praxis: So gehen KMU strukturiert vor
Gerade für KMU ohne eigene IT-Abteilung kann die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit zunächst überwältigend wirken. Ein strukturiertes Vorgehen hilft, den Aufwand überschaubar zu halten und Prioritäten richtig zu setzen.
Schritt 1: Bestandsaufnahme und Betroffenheitsprüfung
Bevor Sie in die Umsetzung gehen, klären Sie zunächst, ob Ihr Unternehmen tatsächlich in den Anwendungsbereich des BaFG fällt. Prüfen Sie, ob Sie die Schwellenwerte der Mikrounternehmensausnahme unterschreiten, und identifizieren Sie, welche digitalen Angebote – Website, App, Buchungstool, Online-Shop – konkret betroffen sind. Für eine erste Einschätzung bieten die Informationsseiten der WKO sowie des österreichischen Sozialministeriums hilfreiche Orientierung.
Schritt 2: Technische Analyse der bestehenden Website
Es gibt eine Reihe kostenloser und kostenpflichtiger Tools, die eine erste automatisierte Prüfung Ihrer Website auf Barrierefreiheitsmängel ermöglichen – etwa WAVE, Axe oder den integrierten Accessibility Checker in gängigen Browsern. Solche automatisierten Tests erfassen jedoch erfahrungsgemäß nur einen Teil der tatsächlichen Probleme. Eine ergänzende manuelle Prüfung, idealerweise durch Personen mit Behinderungen oder Experten für Barrierefreiheit, liefert deutlich belastbarere Ergebnisse. Beauftragen Sie bei Bedarf spezialisierte Agenturen oder Berater.
Schritt 3: Priorisierung und schrittweise Umsetzung
Nicht alle Mängel lassen sich gleichzeitig beheben. Konzentrieren Sie sich zunächst auf jene Elemente, die die größte Nutzwirkung für betroffene Personen haben und gleichzeitig rechtlich besonders relevant sind – etwa Bestellprozesse, Kontaktformulare und zentrale Navigationselemente. Planen Sie Barrierefreiheit als fortlaufenden Prozess ein, nicht als einmaliges Projekt. Bei einem bevorstehenden Website-Relaunch ist der ideale Zeitpunkt, die Anforderungen von Beginn an einzuplanen.
Schritt 4: Barrierefreiheitserklärung
Unternehmen, die unter das BaFG fallen, sollten die Konformität ihrer digitalen Angebote dokumentieren. Eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website informiert Nutzerinnen und Nutzer über den Stand der Umsetzung und bietet einen Rückmeldeprozess an, über den Betroffene auf Probleme hinweisen können. Die genauen Anforderungen an eine solche Erklärung können Sie den offiziellen Leitfäden des Sozialministeriums und der WKO entnehmen.
Durchsetzung, Konsequenzen und die Rolle der Barrierefreiheitsbeauftragten
Das BaFG sieht Marktüberwachungsbehörden vor, die die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren. Das österreichische Sozialministerium hat Informationen zur Struktur der Barrierefreiheitsbeauftragten veröffentlicht, die eine zentrale Rolle im Vollzug spielen. Verstöße können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen, wobei die genauen Verfahren und Sanktionshöhen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sind.
Neben dem rechtlichen Risiko sollten KMU auch das wirtschaftliche Argument nicht unterschätzen: In Österreich leben laut Schätzungen rund 1,3 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Barrierefreie Websites erschließen damit eine breite Zielgruppe, die andernfalls ausgeschlossen bleibt. Darüber hinaus profitieren von gut strukturierten, kontrastreichen und klar navigierbaren Websites auch ältere Nutzerinnen und Nutzer sowie Menschen in ungünstigen Nutzungssituationen – etwa bei grellem Sonnenlicht auf dem Smartphone-Display. Nicht zuletzt wirken sich viele Barrierefreiheitsmaßnahmen positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) aus, da sie die Codequalität und Strukturklarheit einer Website verbessern.
Fazit: Jetzt handeln, bevor Probleme entstehen
Das Barrierefreiheitsgesetz ist seit 28. Juni 2025 in Kraft und betrifft eine Vielzahl österreichischer KMU, die Dienstleistungen über digitale Kanäle anbieten. Wer nicht unter die Mikrounternehmensausnahme fällt, ist gesetzlich verpflichtet, seine Website, seinen Online-Shop und weitere digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Der technische Maßstab sind die WCAG 2.1 auf Level AA.
Die gute Nachricht: Barrierefreiheit ist kein unerreichbares Ziel. Mit einer strukturierten Bestandsaufnahme, klarer Priorisierung und dem richtigen Expertenteam lässt sich auch für KMU eine rechtskonforme und nutzerfreundliche digitale Präsenz aufbauen. Warten Sie nicht auf eine Beschwerde oder eine behördliche Kontrolle – handeln Sie proaktiv.
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie Ihre Website jetzt auf Barrierefreiheit prüfen. Nehmen Sie Kontakt mit einem spezialisierten Webentwickler oder einer Barrierefreiheitsberatung auf und holen Sie eine erste Analyse ein. So wissen Sie genau, wo Sie stehen – und was als Nächstes zu tun ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Österreichisches Sozialministerium: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – Themenbereich Soziales/Menschen mit Behinderungen
- Österreichisches Sozialministerium: Meldung „Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft
Barrierefreiheit als Teil der Unternehmenskultur verstehen
Viele KMU betrachten das Barrierefreiheitsgesetz zunächst als zusätzliche Bürde und reine Compliance-Übung. Dieser Blickwinkel greift jedoch zu kurz. Barrierefreiheit ist, wie die WKO betont, ein wesentlicher Aspekt von Inklusion und Gerechtigkeit in der digitalen Welt. Wer Barrierefreiheit von Anfang an als Teil seiner Unternehmensidentität begreift, profitiert langfristig von einer stärker inklusiv ausgerichteten Unternehmenskultur, die auch intern positive Wirkung entfaltet.
Inklusive Unternehmen, in denen Barrierefreiheit gelebte Praxis ist, schaffen laut WKO Bedingungen, unter denen Menschen gleichberechtigt, selbstbestimmt und unabhängig agieren können. Das gilt nicht nur für Kunden, sondern auch für Mitarbeitende. Wer barrierefreie digitale Arbeitsmittel einsetzt, ermöglicht einer breiteren Belegschaft volle Teilhabe am Arbeitsalltag und steigert damit das Potenzial des eigenen Teams.
Der Aufbau eines gemeinsamen Verständnisses für Barrierefreiheit innerhalb des Unternehmens beginnt mit Sensibilisierung. Schulungen, Workshops oder einfache Informationsrunden helfen dabei, Mitarbeitende aus verschiedenen Abteilungen – vom Marketing über den Vertrieb bis zur IT – für das Thema zu gewinnen. So wird Barrierefreiheit nicht als isoliertes Technikproblem behandelt, sondern als gemeinschaftliche Aufgabe.
Ein kultureller Wandel hin zu mehr Inklusion wirkt sich auch auf die Außenwahrnehmung eines Unternehmens aus. Kunden und Geschäftspartner nehmen wahr, wenn ein Unternehmen aktiv soziale Verantwortung übernimmt. Barrierefreiheit sichtbar zu machen, etwa durch eine klare Kommunikation auf der eigenen Website, stärkt das Vertrauen und signalisiert, dass das Unternehmen alle Nutzergruppen ernst nimmt.
Welche Dienstleistungsbereiche das BaFG im Detail erfasst
Das Barrierefreiheitsgesetz legt Anforderungen für konkret definierte Dienstleistungsbereiche fest. Laut WKO zählen dazu elektronische Kommunikationsdienste, bestimmte audiovisuelle Mediendienste, Elemente des allgemeinen Personenverkehrs sowie Bankdienstleistungen für Verbraucher. Auch der Handel über Online-Shops ist erfasst, sofern Verbrauchern gegenüber Produkte oder Dienstleistungen online angeboten werden.
Für den Tourismus- und Freizeitbereich hat die WKO konkretisiert, dass insbesondere Buchungs- und Reservierungstools sowie Ticket-Webshops den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen müssen. Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen, Freizeitattraktionen oder Verkehrsdienstleistungen, die solche Tools einsetzen, sind damit klar im Anwendungsbereich des Gesetzes.
Auch digitale Zahlungsprozesse, die in Online-Kaufvorgänge eingebunden sind, fallen unter die Anforderungen des BaFG. Das bedeutet, dass der gesamte Weg vom Produktaufruf bis zum Kaufabschluss barrierefrei gestaltet sein muss. Eine barrierefreie Produktseite nützt wenig, wenn der Bestellprozess oder die Zahlungsseite für Nutzer mit Behinderungen nicht zugänglich ist.
Für stationäre Händler ohne Online-Vertriebskanal ist die Betroffenheit gesondert zu prüfen. Wer hingegen auch nur teilweise digitale Kanäle nutzt, um Verbrauchern Dienstleistungen bereitzustellen, sollte sorgfältig analysieren, welche Teile seines Angebots unter das Gesetz fallen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Konsultation der offiziellen Informationsangebote der WKO oder des Sozialministeriums.
Die Rolle der Marktüberwachung und der Barrierefreiheitsbeauftragten
Das österreichische Sozialministerium hat Informationen zur institutionellen Struktur der Barrierefreiheitsbeauftragten veröffentlicht. Diese Beauftragten spielen eine zentrale Rolle beim Vollzug des BaFG und sind Teil des Überwachungssystems, das die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellen soll. KMU sollten wissen, dass dieser Vollzugsrahmen mit Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Juni 2025 aktiv ist.
Die Marktüberwachungsbehörden, die das BaFG vorsieht, haben die Aufgabe, Beschwerden nachzugehen und die Konformität von Produkten und Dienstleistungen mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen. Verstöße können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die genauen Verfahren und Sanktionshöhen sind den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass Nichtkonformität nicht folgenlos bleibt. Behördliche Kontrollen können eingeleitet werden, und auch Beschwerden betroffener Personen können Ausgangspunkt für ein Überprüfungsverfahren sein. Eine proaktive Umsetzung der Anforderungen schützt Unternehmen daher nicht nur rechtlich, sondern signalisiert auch gegenüber Behörden eine kooperative Haltung.
Die Barrierefreiheitsbeauftragten sind zudem als Ansprechstelle gedacht, an die sich sowohl Unternehmen als auch betroffene Personen wenden können. Für KMU, die unsicher sind, wie sie bestimmte Anforderungen auslegen sollen, kann der Kontakt zu diesen Stellen wertvolle Orientierung bieten, bevor kostspielige Fehler bei der Umsetzung entstehen.
Barrierefreiheit bei Website-Relaunch und Neuentwicklungen gezielt einplanen
Ein bevorstehender Website-Relaunch oder die Neuentwicklung eines digitalen Angebots ist die ideale Gelegenheit, Barrierefreiheit von Anfang an strukturell zu verankern. Wer Barrierefreiheitsanforderungen bereits in der Konzeptionsphase berücksichtigt, vermeidet spätere Nachbesserungen, die in der Regel deutlich aufwendiger und kostenintensiver sind als eine integrierte Planung von Beginn an.
Bei der Auswahl eines Content-Management-Systems oder einer E-Commerce-Plattform sollten KMU darauf achten, dass das gewählte System barrierefreie Ausgabe von Inhalten unterstützt. Nicht alle gängigen Systeme und Templates erfüllen automatisch die WCAG-Anforderungen. Eine gezielte Recherche und Anforderungsdefinition gegenüber dem beauftragten Webentwickler oder der Agentur ist daher unerlässlich.
Auch Bilder, Texte und Mediendateien, die für die neue Website produziert werden, sollten von Anfang an barrierefreiheitskonform aufbereitet werden. Das bedeutet etwa, Alternativtexte bereits bei der Bildauswahl mitzudenken, Videoproduktionen mit Untertitelplanung zu verbinden und Dokumente im barrierefreien Format zu erstellen. Diese Maßnahmen lassen sich in bestehende Content-Workflows integrieren, ohne den Produktionsprozess grundlegend zu verändern.
Schließlich empfiehlt es sich, Barrierefreiheit als dauerhaftes Qualitätskriterium in die Abnahme neuer digitaler Inhalte und Funktionen aufzunehmen. Regelmäßige interne Checks und periodische externe Audits stellen sicher, dass der Barrierefreiheitsstandard auch nach dem Launch erhalten bleibt und bei Erweiterungen des Angebots nicht verloren geht.
Informationsquellen und Unterstützungsangebote für österreichische KMU
Österreichische KMU sind bei der Umsetzung des BaFG nicht auf sich allein gestellt. Das Sozialministerium stellt auf seiner Website umfangreiche Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz bereit, darunter Erläuterungen zum Anwendungsbereich, zu den betroffenen Produkten und Dienstleistungen sowie zur institutionellen Struktur der Barrierefreiheitsbeauftragten. Diese Informationsangebote sind öffentlich zugänglich und kostenfrei nutzbar.
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet ebenfalls dedizierte Informationsseiten zum BaFG an, die speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten sind. Für den Tourismus- und Freizeitbereich hat die WKO branchenspezifische Hinweise zu Websites, Buchungstools und Ticket-Webshops aufbereitet. Diese Unterlagen können als praxisnaher Einstieg dienen und helfen, den Anwendungsbereich des Gesetzes für das eigene Unternehmen einzugrenzen.
Neben den offiziellen Stellen gibt es spezialisierte Beratungsunternehmen und Agenturen, die Barrierefreiheitsaudits, technische Umsetzung und Schulungen anbieten. Die Beauftragung externer Expertise kann insbesondere für KMU sinnvoll sein, die intern keine Kapazitäten für eine umfassende Analyse haben. Eine strukturierte externe Prüfung liefert belastbare Ergebnisse und bildet die Grundlage für einen konkreten Maßnahmenplan.
Zusätzlich lohnt der Blick auf internationale Ressourcen wie die Dokumentation des W3C zu den WCAG-Richtlinien, die als technische Grundlage des BaFG dienen. Diese Unterlagen sind zwar technisch detailliert, bieten aber auch Einsteigern nützliche Erklärungen und Beispiele. In Kombination mit den österreichischen Informationsangeboten ergibt sich ein vollständiges Bild der Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten.
Nächster sinnvoller Schritt
Prüfen Sie die wichtigsten Punkte für Ihr Unternehmen und setzen Sie zuerst die Maßnahme um, die Auffindbarkeit und Vertrauen nachvollziehbar verbessert. Wer sein Unternehmen zusätzlich öffentlich sichtbar machen möchte, kann den Firmeneintrag auf firmenwebseiten.at anlegen oder aktualisieren.
Quellen und weiterführende Informationen
- Barrierefreiheitsgesetz - Sozialministerium (sozialministerium.gv.at)
- Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft - Sozialministerium (sozialministerium.gv.at)
- Barrierefreiheit im Web: Anforderungen und Umsetzungstipps für ... (wko.at)
- Informationen zur Barrierefreiheit in Österreich - Sozialministerium (sozialministerium.gv.at)
- Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz - WKO (wko.at)
- Barrierefreiheitsbeauftragte - Sozialministerium (sozialministerium.gv.at)
- Digitale Barrierefreiheit - WKO (wko.at)
