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Recht & Sicherheit

Barrierefreiheitsgesetz und Web-Zugänglichkeit: Was Tourismusbetriebe und KMU bei Online-Buchungssystemen konkret beachten müssen

21. August 2026
11 Min. Lesezeit
Barrierefreiheitsgesetz und Web-Zugänglichkeit: Was Tourismusbetriebe und KMU bei Online-Buchungssystemen konkret beachten müssen
In diesem Artikel

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt – auch für Ihren Webshop

Seit dem 28. Juni 2025 ist das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in nationales Recht um und betrifft ausdrücklich auch private Unternehmen – darunter Tourismusbetriebe, Freizeitanbieter und KMU, die digitale Dienstleistungen anbieten. Wer ein Online-Buchungssystem, einen Ticket-Webshop oder ein Reservierungstool betreibt, muss diese Anforderungen kennen und umsetzen.

Gerade im österreichischen Tourismus, wo der Großteil der Betriebe zu den Klein- und Mittelbetrieben zählt, herrscht noch erhebliche Unsicherheit: Was genau ist gemeint? Wen trifft das Gesetz wirklich? Was muss technisch geändert werden, und welche Ausnahmen gibt es? Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen praxisnah und mit konkretem Österreich-Bezug – ohne individuelle Rechtsberatung zu ersetzen.

Wen trifft das Gesetz – und wen nicht?

Das Barrierefreiheitsgesetz richtet sich an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen oder bestimmte Dienstleistungen erbringen. Im digitalen Bereich sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst – also Webseiten und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Buchungen, Reservierungen oder Ticketkäufe abschließen können.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme vor: Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich sind von den Barrierefreiheitspflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten nach europäischer Definition Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Wer diese Schwellenwerte unterschreitet, ist vom Anwendungsbereich des BaFG bei Dienstleistungen ausgenommen – muss aber trotzdem prüfen, ob er allenfalls als Hersteller oder Händler von Produkten erfasst ist.

KMU zwischen zehn und 249 Mitarbeitenden

Kleine und mittlere Betriebe, die die Kleinstunternehmensschwelle überschreiten, fallen grundsätzlich unter das Gesetz. Für sie gilt: Online-Buchungssysteme, Reservierungsportale und Ticket-Webshops, die gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern betrieben werden, müssen die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn ein Drittanbieter das Buchungssystem bereitstellt – denn die Verantwortung liegt beim Dienstleistungserbringer.

Welche konkreten Anforderungen gelten für Online-Buchungssysteme?

Die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich an international anerkannten Standards, insbesondere den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA. Die WKO Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft hat konkrete Umsetzungshinweise für Webseiten, Buchungs- und Reservierungstools sowie Ticket-Webshops veröffentlicht. Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten technischen und inhaltlichen Anforderungen zusammen.

Wahrnehmbarkeit: Inhalte für alle zugänglich machen

  • Textalternativen: Alle nicht-textlichen Inhalte – also Bilder, Icons und Grafiken – benötigen beschreibende Alternativtexte (Alt-Texte), damit Screenreader sie vorlesen können.
  • Kontrastverhältnisse: Text und interaktive Elemente müssen ausreichende Farbkontraste aufweisen. Für normalen Text gilt ein Mindestverhältnis von 4,5:1 gegenüber dem Hintergrund.
  • Untertitel und Audiodeskription: Werden auf der Buchungsseite Videos eingesetzt, brauchen diese Untertitel für gehörlose Nutzerinnen und Nutzer sowie Audiodeskriptionen für blinde Personen.
  • Anpassbare Darstellung: Nutzerinnen und Nutzer müssen Text vergrößern können, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren geht.

Bedienbarkeit: Der Buchungsprozess muss tastaturzugänglich sein

  • Tastaturnavigation: Sämtliche Schritte im Buchungsablauf – Datumsauswahl, Zimmer- oder Leistungskonfiguration, Zahlungsformulare – müssen vollständig per Tastatur bedienbar sein, ohne Maus oder Touchscreen vorauszusetzen.
  • Keine Zeitfallen: Zeitbeschränkungen bei der Sitzung oder im Buchungsformular müssen anpassbar oder abschaltbar sein. Nutzerinnen und Nutzer, die mehr Zeit benötigen, dürfen nicht durch automatische Timeouts ausgesperrt werden.
  • Fokusindikatoren: Beim Navigieren mit der Tastatur muss stets sichtbar sein, welches Element gerade aktiv ist.
  • Keine Inhalte, die Anfälle auslösen: Blinkende oder flackernde Inhalte, die Epilepsie auslösen könnten, sind zu vermeiden.

Verständlichkeit: Formulare und Fehlermeldungen klar gestalten

  • Beschriftete Formularfelder: Jedes Eingabefeld im Buchungsformular braucht eine eindeutige, sichtbare Beschriftung. Platzhaltertexte allein reichen nicht aus.
  • Aussagekräftige Fehlermeldungen: Wenn ein Pflichtfeld vergessen wird oder eine Eingabe ungültig ist, muss die Fehlermeldung klar beschreiben, was falsch ist und wie der Fehler behoben werden kann.
  • Konsistente Navigation: Menüs, Schaltflächen und Abläufe sollen einheitlich und vorhersehbar strukturiert sein.

Robustheit: Kompatibilität mit Hilfstechnologien

  • Valider HTML-Code: Das Buchungssystem muss mit gängigen Screenreadern und anderen assistiven Technologien kompatibel sein. Sauber strukturierter, semantisch korrekter HTML-Code ist die Grundlage dafür.
  • ARIA-Attribute: Wo native HTML-Elemente nicht ausreichen, können ARIA-Rollen und -Attribute eingesetzt werden, um interaktive Komponenten für Hilfstechnologien verständlich zu machen.

Pflichten rund um die Barrierefreiheitserklärung und das Feedback-Verfahren

Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, haben nicht nur technische, sondern auch dokumentarische Pflichten zu erfüllen. Diese orientieren sich am europäischen Rahmen und wurden in das österreichische BaFG übernommen.

Barrierefreiheitserklärung

Dienstleistungsanbieter im Anwendungsbereich des Gesetzes müssen eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung bereitstellen. Diese Erklärung informiert Nutzerinnen und Nutzer darüber, welche Anforderungen bereits erfüllt sind, welche noch ausstehen und warum bestimmte Inhalte möglicherweise nicht barrierefrei gestaltet wurden. Die Erklärung ist regelmäßig zu aktualisieren und leicht auffindbar auf der Webseite zu verlinken – beispielsweise im Footer.

Feedback-Mechanismus

Betroffene Personen müssen die Möglichkeit haben, Probleme mit der Barrierefreiheit zu melden. Unternehmen sind verpflichtet, einen funktionierenden Feedback-Kanal anzubieten – zum Beispiel eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular – und auf eingehende Meldungen innerhalb angemessener Frist zu reagieren.

Unverhältnismäßige Belastung

Das Gesetz kennt eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass die Umsetzung bestimmter Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Diese Ausnahme ist jedoch eng gefasst: Sie muss begründet, dokumentiert und in der Barrierefreiheitserklärung ausgewiesen werden. Allgemeine Kostengründe reichen nicht aus; es ist eine detaillierte Abwägung erforderlich. Tourismusbetriebe sollten diese Ausnahme nicht als generellen Freifahrtschein verstehen, sondern nur im Einzelfall und nach sorgfältiger Prüfung in Anspruch nehmen.

Schritt für Schritt: So gehen Tourismusbetriebe und KMU die Umsetzung an

Die Anforderungen mögen auf den ersten Blick umfangreich wirken, lassen sich aber mit einem strukturierten Vorgehen gut bewältigen. Die folgenden Schritte helfen Betrieben, den Überblick zu behalten und die wichtigsten Maßnahmen gezielt anzugehen.

Schritt 1: Bestandsaufnahme und Betroffenheitsprüfung

Zunächst sollten Sie klären, ob Ihr Betrieb überhaupt unter das Gesetz fällt. Zählen Sie Ihre Mitarbeitenden und prüfen Sie Umsatz und Bilanzsumme. Wenn Sie die Kleinstunternehmensschwelle überschreiten und elektronische Buchungsdienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, sind Sie betroffen. Erstellen Sie eine Liste aller digitalen Kanäle: eigene Webseite, Buchungswidgets von Drittanbietern, eingebettete Reservierungssysteme, Ticket-Webshops.

Schritt 2: Technischen Ist-Zustand analysieren

Führen Sie einen ersten Zugänglichkeitstest durch. Kostenfreie Tools wie der WAVE Web Accessibility Evaluator oder der axe Browser-Extension können automatisierte Prüfungen durchführen und häufige Fehler aufdecken. Bedenken Sie jedoch: Automatisierte Tests decken nur einen Teil der Probleme ab – manuelle Prüfungen und Tests mit echten Screenreadern sind für eine vollständige Beurteilung unerlässlich. Wenn Sie ein Buchungssystem eines Drittanbieters einsetzen, fragen Sie diesen schriftlich nach seiner WCAG-Konformitätserklärung.

Schritt 3: Maßnahmen priorisieren und umsetzen

Nicht alle Anforderungen sind gleich aufwendig. Beginnen Sie mit den Maßnahmen, die den größten Effekt haben und vergleichsweise einfach umsetzbar sind: Alt-Texte für Bilder ergänzen, Farbkontraste anpassen, Formularfelder korrekt beschriften. Komplexere Anpassungen wie die vollständige Tastaturnavigation oder die ARIA-Implementierung erfordern technische Expertise und sollten bei der nächsten Website-Überarbeitung systematisch angegangen werden.

Schritt 4: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und Feedback-Kanal einrichten

Sobald erste Maßnahmen umgesetzt sind, sollten Sie eine Barrierefreiheitserklärung erstellen und auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Richten Sie gleichzeitig einen Feedback-Kanal ein und stellen Sie sicher, dass eingehende Meldungen intern weitergeleitet und bearbeitet werden.

Schritt 5: Laufende Pflege und Dokumentation

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Jede Änderung an der Webseite oder am Buchungssystem sollte auf ihre Auswirkungen auf die Zugänglichkeit geprüft werden. Halten Sie Ihre Barrierefreiheitserklärung aktuell und dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen – das hilft auch im Fall von Beschwerden oder behördlichen Anfragen.

Fazit: Jetzt handeln statt abwarten

Das Barrierefreiheitsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und betrifft österreichische KMU und Tourismusbetriebe, die Online-Buchungssysteme oder Ticket-Webshops betreiben – sofern sie die Kleinstunternehmensschwelle überschreiten. Die Anforderungen orientieren sich an den WCAG 2.1 (Level AA) und umfassen technische, inhaltliche und dokumentarische Pflichten. Kleinstunternehmen unter zehn Mitarbeitenden und zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Wer noch nicht begonnen hat, sollte jetzt aktiv werden: Eine systematische Bestandsaufnahme, ein erster Zugänglichkeitstest und die Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung sind die unmittelbaren nächsten Schritte. Barrierefreiheit bedeutet nicht nur Gesetzeskonformität – sie erweitert den erreichbaren Kundenkreis, verbessert die allgemeine Nutzerfreundlichkeit und stärkt das Image Ihres Betriebs.

Ihr nächster Schritt: Prüfen Sie noch heute, ob Ihr Buchungssystem die grundlegenden Zugänglichkeitsanforderungen erfüllt, und holen Sie bei Bedarf technische Unterstützung oder eine fachkundige Beratung ein. Die WKO Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie das Sozialministerium stellen weiterführende Informationen und Leitfäden bereit – nutzen Sie diese Angebote als Ausgangspunkt für Ihre Umsetzung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen Rechtsexperten.

Quellen

  • Österreichisches Sozialministerium: Barrierefreiheitsgesetz (sozialministerium.gv.at)
  • Österreichisches Sozialministerium: Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft (sozialministerium.gv.at)
  • WKO Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft: Barrierefreiheit im Web – Anforderungen und Umsetzungstipps (wko.at)
  • WKO: Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (wko.at)
  • RIS – Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Bundesrecht konsolidiert (ris.bka.gv.at)
  • Österreichisches Sozialministerium: Informationen zur Barrierefreiheit in Österreich (sozialministerium.gv.at)

Drittanbieter-Buchungssysteme: Verantwortung und vertragliche Absicherung

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis besteht darin, dass Tourismusbetriebe die Verantwortung für die Barrierefreiheit ihres Online-Buchungssystems vollständig an den jeweiligen Softwareanbieter delegieren. Das Barrierefreiheitsgesetz macht jedoch den Dienstleistungserbringer – also den Betrieb, der die Buchungsdienstleistung gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erbringt – für die Einhaltung der Anforderungen verantwortlich. Wer also ein eingebettetes Widget eines Drittanbieters nutzt, bleibt gesetzlich in der Pflicht, auch wenn er technisch keinen direkten Einfluss auf den Quellcode des Systems hat.

Daraus ergeben sich konkrete Handlungsempfehlungen für die Zusammenarbeit mit Softwareanbietern:

  • Schriftliche Konformitätserklärung anfordern: Fragen Sie Ihren Buchungssystem-Anbieter ausdrücklich, ob das System die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllt, und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
  • Vertragliche Regelung aufnehmen: Halten Sie bei Neuvergaben oder Vertragsverlängerungen die Barrierefreiheitspflichten als Leistungsbestandteil fest. Vereinbaren Sie, wie der Anbieter auf künftige Aktualisierungen der Anforderungen reagiert.
  • Aktualisierungszyklen klären: Barrierefreiheitsstandards entwickeln sich weiter. Klären Sie mit dem Anbieter, in welchen Abständen das System auf neue Anforderungen geprüft und angepasst wird.
  • Eigene Tests nicht vernachlässigen: Selbst wenn ein Anbieter Konformität zusichert, empfiehlt es sich, das eingebettete System regelmäßig mit eigenen Tests zu überprüfen – insbesondere nach Updates des Buchungstools.

Besonders im österreichischen Hotellerie- und Gastgewerbebereich, wo externe Buchungsplattformen weit verbreitet sind, sollten Betriebe diese vertragliche Dimension nicht unterschätzen. Eine sorgfältige Anbieterauswahl und klare Vereinbarungen können spätere Nachbesserungsaufwände erheblich reduzieren.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz und sein Verhältnis zum Barrierefreiheitsgesetz

Neben dem Barrierefreiheitsgesetz existiert in Österreich das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG, BGBl. I Nr. 59/2019), das die EU-Richtlinie 2016/2102 umsetzt. Beide Gesetze verfolgen verwandte Ziele, richten sich jedoch an unterschiedliche Adressatenkreise. Das WZG verpflichtet ausschließlich Stellen des Bundes – also Bundesbehörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen auf Bundesebene – dazu, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Private Unternehmen und KMU im Tourismus fallen nicht unter den Anwendungsbereich des WZG.

Für privatwirtschaftliche Tourismusbetriebe und KMU ist ausschließlich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) maßgeblich, das den privaten Sektor in die Pflicht nimmt. Dennoch lohnt es sich, die im WZG verankerten technischen Anforderungen zu kennen, da beide Regelwerke auf denselben internationalen Standards – insbesondere den WCAG – aufbauen. Öffentliche Tourismusorganisationen, Landesverbände und kommunale Einrichtungen hingegen können je nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung unter das WZG fallen und müssen die dort geregelten Anforderungen gesondert prüfen.

Überwachung und Durchsetzung: Welche Behörde ist zuständig?

Das österreichische Sozialministerium ist zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um das Barrierefreiheitsgesetz und koordiniert die Umsetzung auf nationaler Ebene. Für die Marktüberwachung und Durchsetzung der Barrierefreiheitspflichten im Bereich Dienstleistungen sind nach dem BaFG die zuständigen Behörden festgelegt, wobei das Sozialministerium als übergeordnete Stelle fungiert. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betroffene haben die Möglichkeit, Verstöße zu melden. Betriebe sollten sich daher nicht allein auf das Ausbleiben von Beschwerden verlassen, sondern proaktiv auf Konformität hinarbeiten.

Barrierefreiheit als strategische Chance im Tourismus

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bringt für Tourismusbetriebe nicht nur Compliance-Vorteile, sondern eröffnet auch konkrete geschäftliche Perspektiven. Menschen mit Behinderungen sowie ältere Reisende stellen eine bedeutende und oft unterschätzte Zielgruppe dar. Eine barrierefrei gestaltete Buchungsstrecke ermöglicht es diesen Personengruppen, Buchungen selbstständig und ohne fremde Hilfe abzuschließen – ein entscheidender Komfortfaktor bei der Reiseentscheidung.

Darüber hinaus profitieren viele weitere Nutzergruppen von zugänglich gestalteten Websites, ohne selbst eine Behinderung zu haben: Personen, die vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, Menschen in Situationen mit schlechter Internetverbindung, die auf gut strukturierte und schlanke Seiten angewiesen sind, sowie Nutzerinnen und Nutzer, die ein Gerät mit kleinem Bildschirm verwenden. Barrierefreiheit und allgemeine Benutzerfreundlichkeit überschneiden sich in weiten Teilen.

Suchmaschinenoptimierung als Nebeneffekt

Viele Maßnahmen, die für die Barrierefreiheit erforderlich sind, wirken sich gleichzeitig positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) aus. Aussagekräftige Alt-Texte für Bilder, eine klare Überschriftenstruktur, semantisch korrekter HTML-Code und gut beschriftete Formularfelder verbessern nicht nur die Zugänglichkeit für Screenreader-Nutzerinnen und -Nutzer, sondern auch die Lesbarkeit durch Suchmaschinen-Crawler. Eine strukturiert aufgebaute, schnell ladende und logisch gegliederte Buchungsseite wird von Suchmaschinen tendenziell besser bewertet.

Interne Sensibilisierung und Schulung

Nachhaltige Barrierefreiheit gelingt nur, wenn das Thema im Betrieb dauerhaft verankert ist. Das bedeutet konkret:

  • Redaktionelle Verantwortung klären: Mitarbeitende, die Inhalte auf der Webseite oder im Buchungssystem pflegen, sollten wissen, wie Alt-Texte korrekt verfasst werden und worauf bei der Bildauswahl zu achten ist.
  • Technische Ansprechpersonen benennen: Es sollte klar sein, wer im Betrieb oder beim beauftragten Webdienstleister bei Zugänglichkeitsfragen zuständig ist und wie schnell auf gemeldete Probleme reagiert werden kann.
  • Barrierefreiheit in Redaktionsprozesse integrieren: Neue Inhalte, Aktionsseiten oder saisonale Angebote sollten bereits bei der Erstellung auf Zugänglichkeit geprüft werden, nicht erst nachträglich.

Das Sozialministerium weist in seinen Informationen zur Barrierefreiheit darauf hin, dass Barrierefreiheitsbeauftragte eine wichtige Rolle bei der Koordination und Umsetzung entsprechender Maßnahmen spielen können. Auch wenn eine formelle Bestellung eines Barrierefreiheitsbeauftragten für private KMU nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die interne Benennung einer zuständigen Person die Umsetzung erheblich erleichtern und für klare Verantwortlichkeiten sorgen.

Nächster sinnvoller Schritt

Prüfen Sie die wichtigsten Punkte für Ihr Unternehmen und setzen Sie zuerst die Maßnahme um, die Auffindbarkeit und Vertrauen nachvollziehbar verbessert. Wer sein Unternehmen zusätzlich öffentlich sichtbar machen möchte, kann den Firmeneintrag auf firmenwebseiten.at anlegen oder aktualisieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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